Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 19. Juni 2025 mit Beschluss zu V0312/25 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatts in Kraft.
Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, und die ihm beigefügte Begründung sind im Stadtforum, Kundenzentrum, Waisenhausstraße 14, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Dresden, 30.06.2025
Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
Jan Donhauser
Erster Bürgermeister
Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abt. Stadtplanung Stadtgebiet
PF 12 00 20
01001 Dresden