Vorhaben- und Erschließungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6041, Dresden-Trachau, Schule Leipziger Straße/Pettenkoferstraße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.05.2025 bis 11.05.2026
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 20. März 2025 mit Beschluss zur V0180/24 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Ver-waltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Be-kanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatts in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, und die ihm beigefügte Begründung sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kos-tenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landes-hauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

-        eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
-        eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
-    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
-    nach § 214 Abs. 2a Nummer 3 BauGB beachtliche Mängel bei der Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll
-    nach § 214 Abs. 2a Nummer 4 BauGB Mängel in der Beurteilung, dass der Ausschluss-grund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntma-chung der Satzung verletzt worden sind,
3.    der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwid-rigkeit widersprochen hat,
4.    vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Dresden, 25. APR. 2025

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister

In Vertretung
Jan Donhauser
Erster Bürgermeister

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Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abteilung Stadtplanung Stadtgebiet
PF 120 020
01001 Dresden

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Quelle: Auszug aus der Datenschutzverordnung EU-Datenschutzverordnung

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