Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6024, Dresden-Neustadt, Albertstadt Ost-Jägerpark

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.04.2025 bis 27.04.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 12. September 2024 mit Beschluss-Nr. V2316/23 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) be-schlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 12. Februar 2025 (Az.: DD35-2511/197/17) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nach § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung sowie die zu-sammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themen-stadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbe-reich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Hingewiesen wird darauf, dass - außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs -eine externe Ersatzfläche für die Artenschutzmaßnahme „Neuntöter'' zugeordnet wird sowie nachfolgend aufgeführte externe Sammelkompensationsmaßnahmen anteilig zugeordnet werden und somit eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt:

• Externe Ersatzfläche für die Artenschutzmaßnahme „Neuntöter'': Als Ersatzhabitat für die nachgewiesene besonders und streng geschützte Art Neuntö-ter wird dem Vorhabengebiet eine bereits realisierte externe Maßnahmenfläche im Umfang von 2,0 ha auf dem Flurstück Nr. 252 der Gemarkung Seitenhain, Gemeinde Liebstadt zugeordnet.

• Maßnahme E1 –„Entsiegelung Parkplatz Lothringer Weg“ (Zuordnung Planstraße Ost):
Abbruch der Flächenbefestigung und anschließende Wiederbegrünung einer als Parkplatz genutzten Fläche mit Wiederherstellung eines parkartigen Charakters und der Blickbeziehung zu den Elbschlössern auf dem Flurstück 232/2 der Gemarkung Dresden-Blasewitz auf einer Flächengröße von 1.100 m".

• Maßnahme E2 - „Umwandlung intensiv genutzter Acker zu extensivem Auegrünland in Meußlitz (anteilige Zuordnung Vorhabengebiet 16.300 m², Planstraße Ost 2.000 m², Gemeinbedarfsfläche 2.000 m²): Umwandlung von ehemals intensiv ackerbaulich genutzten Flächen zu artenreichem Auegrünland auf den Flurstücken Nr. 22/1, 116 und 117 der Gemarkung Dresden-Meußlitz mit einer Flächengröße von insgesamt 20.300 m².

• Maßnahme E3 - „Entsiegelung und Renaturierung einer ehemaligen gewerblich ge-nutzten sowie als Baulagerplatz genutzten Fläche {inklusive Zuwegung) in Laubegast" (Zuordnung Vorhabengebiet):
Rückbau befestigter Flächen und nachfolgende Begrünung zur Wiederherstellung der lokalen Klimafunktion Kaltluftentstehung auf Teilen des Flurstücks 703 der Gemar-kung Dresden-Laubegast mit einer Flächengröße von 5.600 m².

• Maßnahme E4(1) - „Abbruch und Renaturierung der ehemaligen Schweineställe Schönfeld - Stall 1" (Zuordnung Vorhabengebiet): Abbruch, Renaturierung und exten-sive Grünlandnutzung des Standortes Stall 1 auf Teilen der Flurstücke 654 und 653 der Gemarkung Dresden-Schönfeld mit einer Flächengröße von 485 m².

• Maßnahme E4(2) - „Abbruch und Renaturierung der ehemaligen Schweineställe
Schönfeld - Nebenflächen 3" (Zuordnung Gemeinbedarfsfläche): Abbruch, Beräu-mung, Renaturierung und extensive Grünlandnutzung des Standortes Nebenflächen 3 (Umgebung von Stall 1) auf Teilen der Flurstücke 654 und 653 der Gemarkung Dres-den-Schönfeld mit einer Flächengröße von 355 m² sowie pauschal 200 m² direkt an-grenzende Bereiche.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.    der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.    vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 23. April 2025

Dirk Hilbert
Der Oberbürgermeister

In Vertretung
Jan Donhauser
Erster Bürgermeister

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Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abteilung Stadtplanung Innenstadt
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