Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Bebauungsplan Nr. 31, Dresden-Leubnitz-Neuostra Nr. 2, Wilhelm-Franke-Straße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.02.2025 bis 19.02.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 24. November 2024 mit Beschluss-Nr. V2628/23 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Der Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hingewiesen wird darauf, dass - außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs - Zuordnungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sind:

CEF-Maßnahme 2 „Feldlerchen- und Waldohreulengerechte Landbewirtschaftung“

Auf den Flurstücken 35, 37/2, 40 und 42/8 der Gemarkung Mockritz ist in Abstimmung mit

der unteren Naturschutzbehörde auf 1,5 ha eine naturschutzgerechte Landbewirtschaftung

für Vögel der Feldflur, insbesondere für Bodenbrüter, in Anlehnung an die Maßnahmen des

Sächsischen Agrarumwelt- und Naturschutzprogrammes für einen Zeitraum von 25 Jahren

durchzuführen und rechtlich zu sichern.

Maßnahme M1: „Offenlegung/Renaturierung Kirchweggraben in Dresden-Weißig (nördlich B6) Offenlegung/Renaturierung des naturfern ausgebauten Gewässerverlaufs des Kirchweggrabens und Anlage von extensiv bewirtschafteten Grünflächen auf dem Flurstück Nr. 1318/3 der Gemarkung Dresden-Weißig auf einer Flächengröße von 8.310 m².

Maßnahme M2: „Renaturierung ehemaliger gewerblich genutzter Flächen sowie Parkplatzflächen in Dresden-Gorbitz (nördlich Kesselsdorfer Straße)“

Rückbau von ehemalig gewerblich genutzten Flächen sowie Parkplatzflächen auf den Flurstücken Nr. 583 und 584/2 der Gemarkung Dresden-Gorbitz mit einer Flächengröße von 22.394 m².

Maßnahmen M3 und M4: „Renaturierung einer ehemalig gewerblich genutzten sowie als Müll- und Bauschuttlagerplatz genutzten Fläche in Dresden-Gorbitz (Uthmannstraße)“

Rückbau eines Müll- und Bauschuttlagerplatzes inklusive Zuwegung und nachfolgende Bepflanzung der Flächen auf Teilen von Flurstück Nr. 690/4 der Gemarkung Dresden-Gorbitz mit einer Flächengröße von 1.125 m² (M3) bzw. 2.250 m² (M4).

Maßnahme M5 und M6: „Renaturierung ehemals gewerblich genutzter Flächen am „Radeburger Dreieck“ in Dresden-Hellerberge und Dresden-Trachenberge

Abbruch von Gebäuden, Entsiegelung, Müll-/Bauschuttberäumung und nachfolgende Bepflanzung ehemals gewerblich genutzten Flächen auf den Flurstücken Nr. 162/3; 162/4; 162/7; 162/8; 162/b; 162/c; 162/l; 162/m; 162/n; 162/14; 162/16; 162/18 der Gemarkung Dresden-Trachenberge und auf dem Flurstück Nr. 30/28 der Gemarkung Dresden-Hellerberge mit einer Flächengröße von 4.040 m² (M5) bzw. 39.400 m² (M6).

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 14. Februar 2025

gez.:

Dirk Hilbert

Oberbürgermeister

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Abteilung Stadtplanung Stadtgebiet

PF 120 020

01001 Dresden

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