Innenbereichssatzung Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Ergänzungssatzung Nr. 447, Dresden-Wilschdorf Nr. 3 Am Sportplatz, Am Sportplatz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.02.2025 bis 04.02.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 12 mit Beschluss-Nr. V2881/24 nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die Ergänzungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Die Ergänzungssatzung und die ihr beigefügte Begründung sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Ergänzungssatzung.

Hingewiesen wird darauf, dass - außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs – für das Flurstücke 357/d der Gemarkung Wilschdorf und den Flurstücken 841/2, 841/8, 841/f, 841/l und 841/m der Gemarkung Loschwitz Zuordnungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sind.

Ausgleichsmaßnahme 1 ist die Pflanzung einer Landschaftshecke, inklusive eines Wildverbisszaunes auf dem Flurstück 357/d. Die Maßnahme umfasst die Pflanzung von circa 440 m² Hecke (75 m lfd. m), den Aufbau und Rückbau des Wildverbisszaunes, sowie die Entwicklungspflege und den Pflegerück-schnitt der Hecke (25 Jahre).

Die Ausgleichsmaßnahme 2 ist der Rückbau der „Liegehallen“ im Amselgrund Loschwitz, auf den Flurstücken 841/2, 841/8, 841/f, 841/l und 841/m. Die Maßnahme umfasst den Abbruch, die Entsiegelung und Müllberäumung, sowie die Bodenlockerung.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Absatz 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

           a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

           b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 29.01.2025

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abt. Stadtplanung Stadtgebiet
PF 12 00 20
01001 Dresden

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung
  • Begründung

Informationen

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