Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Bebauungsplan Nr. 389 C, Dresden-Altstadt II Nr. 27, Stadtquartier am Blüherpark

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.01.2025 bis 27.01.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 25. Oktober 2025 mit Beschluss-Nr. V2853/24 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Der Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hingewiesen wird darauf, dass außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereiches

Zuordnungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sind.

Ersatzmaßnahme E 1 - Entsiegelungsmaßnahme einer Teilfläche des Flurstückes 1298/9, Gemarkung Dresden-Neustadt – Gehestraße Gesamtfläche: 9.310,00 m² davon als externe Maßnahme anrechenbar: 3.500,00 m² (Entsiegelung und Begrünung)

Ersatzmaßnahme E 2 - Entsiegelung von Teilflächen - Straße ÖW 51

Flurstück 1246 und 1249/1, Gemarkung Dresden-Altstadt II ca. 1.100,00 m² als externe

Maßnahme (Entsiegelung und Begrünung)

Ersatzmaßnahme E 3 - Renaturierung des Blasewitzer – Grunaer

Landgraben, Teilflächen der Flurstücke 274 und 276/2 Gemarkung Dresden-Striesen

Gesamtfläche: ca. 6.910,00 m² als externe Maßnahme (Renaturierung)

Ersatzmaßnahme E 4 - Etablierung und Pflege Auwiese am Lockwitzbachufer

Teilflächen der Flurstücke 119/2, 120/2, 123a. 127, 140/11, 280, 281, 283 und 284 Gemarkung Dresden-Kleinzschachwitz, Gesamtfläche: ca. 13.400,00 m² als externe Maßnahme (Etablierung und Pflege)

Ersatzmaßnahme E 5 - Renaturierung ehem. Kiessandtagebau Dresden-Zschieren
Teilflächen der Flurstücke 116, 117 und 118/1 Gemarkung Dresden-Zschieren Gesamtfläche: ca. 14.600,00 m² als externe Maßnahme (Renaturierung)

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 20. Januar 2025

gez.:

Dirk Hilbert

Oberbürgermeister

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Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abt. Innenstadt
PF 120 020
01001 Dresden

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