Innenbereichssatzung Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Ergänzungssatzung Nr. 451, Dresden-Altstadt I Nr. 2, Am Zwingerteich

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2025
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- Satzungsbeschluss -

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 mit Beschluss-Nr. V2747/24 nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
 

Die Ergänzungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft.
 

Die Ergänzungssatzung und die ihr beigefügte Begründung sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.
 

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Ergänzungssatzung.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Absatz 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

          1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

          2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
               Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

          3.  der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen
               Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

          4.  vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

              a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

              b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

              unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend                  gemacht worden ist.

Dresden, 20. Juni 2024

gez. Dirk Hilbert

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden

Amt für Stadtplanung und Mobilität

Abt. Stadtplanung Innenstadt

PF 12 00 20

01001 Dresden

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