Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Bebauungsplan Nr. 203 a, Dresden-Klotzsche Nr. 21 Boltenhagener Straße/Flughafenstraße (Änderungssatzung)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.07.2024 bis 21.07.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 13. Juni 2024 mit Beschluss zu V2686/24 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe im Dresdner Amtsblatts in Kraft.

Der Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren nach § 13 Absatz 1 BauGB aufgestellt wurde, und die ihm beigefügte Begründung sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hingewiesen wird darauf, dass außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs für das Flurstück 135 der Gemarkung Leutewitz eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt ist zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3.  der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen
    Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in §s 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1.  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2.  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 15. Juli 2024

Dirk Hilbert
Der Oberbürgermeister

In Vertretung
Stephan Kühn
Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Liegenschaften

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abteilung Stadtplanung Stadtgebiet

Postanschrift:  Postfach 12 00 20, 01001 Dresden
Besucheranschrift: Freiberger Straße 39, 01067 Dresden
E-Mail: stadtplanung-mobilitaet@dresden.de

Gegenstände

Übersicht
  • Satzungstext
  • Anlage zur Satzung
  • Begründung

Informationen

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