Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Bebauungsplan Nr. 398 B, Dresden-Reick/Strehlen Wissenschaftsstandort Dresden-Ost, Teilbereich 1.B

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.06.2023 bis 08.06.2024
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 20. April 2023 mit Beschluss-Nr. V1993/22 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblattes in Kraft.

Der Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hingewiesen wird darauf, dass außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs folgende Zuordnungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sind:

Maßnahmen E 4 und E 5
Offenlegung des Wiesengrabens Ost, 2. und 3. BA, Gemarkung Weißig

Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wird die Offenlegung des Wiesengrabens Ost, 2. BA (Maßnahme E 4) auf Teilen der Flurstücke 1045/27, 1045/31, 1045/35, 1045/44, 367/5 und 369/3 der Gemarkung Weißig und 3. BA (Maßnahme E 5) auf Teilen der Flurstücke 363 und 375/285 der Gemarkung Weißig dem Bebauungsplan Nr. 398 B vollständig als Kompensationsmaßnahme zugeordnet. Die Offenlegung des verrohrten Gewässers und die anschließende naturnahe Gestaltung erfolgen auf einer Flächengröße von ca. 30.840 m². Der Gewässerverlauf des Wiesengrabens wird naturnah modelliert, es werden Sukzessionsflächen angelegt und Ufergehölze gepflanzt.

Maßnahme E 6
Herstellung Landschaftselement Weißiger Weg auf dem Flurstück 322/1 der Gemarkung Weißig

Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wird die Herstellung des Landschaftselementes Weißiger Weg auf dem Flurstück 322/1 der Gemarkung Weißig dem Bebauungsplan Nr. 398 B vollständig als Kompensationsmaßnahme E 6 zugeordnet. Die Maßnahme beinhaltet die Herstellung eines Weges in landschaftsverträglicher Bauweise und eines Feldraines mit Baumreihe. Die Maßnahme wirkt im Zusammenhang mit der Offenlegung des Wiesengrabens 1. BA weiträumig in den Landschaftsraum.

Maßnahme E 8
Umwandlung Acker in Streuobstwiese, mit einer umgrenzenden Heckenpflanzung auf den Flurstücken 562 a und 562 b der Gemarkung Dresden-Langebrück

Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft werden die Pflanzungen einer Streuobstwiese und einer umgrenzenden Hecke auf den Flurstücken 562 a und 562 b der Gemarkung Dresden-Langebrück dem Bebauungsplan Nr. 398 B vollständig als Kompensationsmaßnahme E 8 zugeordnet. Die Flurstücke waren bisher als Intensivacker in Nutzung.

Die Maßnahme hat nicht nur positive Effekte für die Schutzgüter Biotop- und Nutzungstypen, Wasserhaushalt und Boden, sondern auch auf faunistische Arten, insbesondere Vögel. Sie bewirkt eine Aufwertung des Landschaftsbildes und damit auch des Erholungswertes.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be zeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 02.06.2023

Gez. Dirk Hilbert

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abt. Stadtplanung Stadtgebiet
PF 12 00 20
01001 Dresden

E-Mail: stadtplanung-mobilitaet@dresden.de

Gegenstände

Übersicht
  • Rechtsplan-zeichnerische Festsetzungen, Bl. 1 von 2
  • Rechtsplan-textliche Festsetzungen, Bl. 2 von 2
  • Begründung zur Satzung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung
  • Übersichtsplan

Informationen

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