Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6010, Dresden-Friedrichstadt, Ehemaliges Ostravorwerk

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.05.2023 bis 10.05.2024
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 23. März 2023 mit Beschluss-Nr. V2001/22 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der dieVerletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 4. Mai 2023

gez.:

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abteilung Stadtplanung Innenstadt

Telefon: 0351-4883211
E-Mail: stadtplanung-mobilitaet@dresden.de

Postanschrift:  Postfach 12 00 20, 01001 Dresden
Besucheranschrift: Freiberger Straße 39, 01067 Dresden

Gegenstände

Übersicht
  • Rechtsplan - zeichnerischen Festsetzungen, Blatt 1 v. 6
  • Rechtsplan - textlichen Festsetzungen, Blatt 2 v. 6
  • Rechtsplan - Vorhabenplan, Ansichten, Schnitte u. Lageplan, Blatt 3 v. 6
  • Rechtsplan - Vorhabenplan Grundrisse, Blatt 4 v. 6
  • Rechtsplan - Freiflächen u. Gestaltungsplan, Blatt 5 v. 6
  • Rechtsplan - Erschließungsplan, Blatt 6 v. 6
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung

Informationen

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