Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6050, Dresden-Altstadt I, Verwaltungsquartier Kleine Packhofstraße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.06.2022 bis 09.06.2023
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 13. April 2022 mit Beschluss zu V1333/21 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, und die ihm beigefügte Begründung sind im World Trade Center, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Plankammer, 3. Obergeschoss, Zimmer 3342, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.


Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 3 BauGB beachtliche Mängel bei der Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 4 BauGB Mängel in der Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

          1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

          2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-
     machung der Satzung verletzt worden sind,

          3.  der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

          4.  vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

              a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

              b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

              unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Dresden, 30. Mai 2022

Gez. Dirk Hilbert

Dirk Hilbert

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abteilung Stadtplanung Innenstadt

Postanschrift:  Postfach 12 00 20, 01001 Dresden
Besucheranschrift: Freiberger Straße 39, 01067 Dresden

Gegenstände

Übersicht
  • Rechtsplan, Blatt 1 von 6
  • Textliche Festsetzungen, Blatt 2 von 6
  • Gestaltungsplan, Blatt 3 von 6
  • Vorhabenplan, Blatt 4 von 6
  • Erschließungsplan Verkehr, Blatt 5 von 6
  • Erschließungsplan Medien, Blatt 6 von 6
  • Begründung
  • Dresdner Amtsblatt 23/2022 - Auszug

Informationen

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