Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen Bebauungsplans „Wohngebiet Hainstraße“ der Stadt Dahlen in der Fassung vom 23.07.2024
Bekanntmachung der Stadt Dahlen zur Genehmigung des vorzeitigen Bebauungsplans „Wohngebiet Hainstraße“ der Stadt Dahlen in Dahlen. Das Plangebiet befindet sich im Süden der Stadt Dahlen in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof. Mit der vorliegenden Planung soll eine Teilung der Grundstücke in 21 Einzelgrundstücke für die Nutzung zur Wohnbebauung vorbereitet werden. Diese sollen mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden. Ziel des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Vorbereitung der Flurstücke und Erschließungsflächen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2690/1 und 2690/2 in der Gemarkung Dahlen auf einer Fläche von ca. 1,9 Hektar. Er ist nachfolgender Abbildung zu entnehmen.
Das Landratsamt Nordsachsen hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 22.08.2024 als Satzung beschlossenen vorzeitigen Bebauungsplan „Wohngebiet Hainstraße“ der Stadt Dahlen (Beschluss Nr. 37/2024) bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung, Umweltbericht und Artenschutzfachbeitrag mit Bescheid vom 23.10.2024; AZ 2022-06101 und Registriernummer 060/12/2024 mit einer Auflage nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Auflage wurde erfüllt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Alle Interessierten können den genehmigten vorzeitigen Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom 23.07.2024, der Planzeichnung, dem Umweltbericht Stand Juli 2024 und dem Artenschutzfachbeitrag Stand November 2023 von diesem Tag an im Rathaus der
Stadtverwaltung Dahlen, Markt 4 in 04774 Dahlen, Bauamt, Zimmer 9 (1. Obergeschoss) während der unten angegebenen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 18.00 Uhr Es sind folgende umweltbezogene Informationen auf der Grundlage des Umweltberichtes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die einzelnen Schutzgüter verfügbar: Fläche - derzeitige Flächennutzung im Plangebiet - Auswirkungen des Vorhabens durch Überbauung und Versiegelung Boden - Bodenarten, Bodenfunktionen und Vorbelastungen im Plangebiet - Auswirkungen durch Überbauung und Versiegelung - Beschreibung von Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen Wasser - Keine Betroffenheit von Oberflächengewässern - Zustand des Grundwassers Klima/Luft - Auswirkungen durch Bauphase auf Luftqualität Biotope und Flora - Im Plangebiet und der näheren Umgebung kartierte Biotoptypen und Pflanzenarten - vorhandene Gehölzstrukturen im Plangebiet - Auswirkungen während der Bauzeit und durch Überbauung und Versiegelung - Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß Handlungsempfehlung Sachsen - Herleitung und Beschreibung der für die Eingriffe erforderlichen Kompensationsmaßnahmen Fauna und biologische Vielfalt - Artenschutzfachbeitrag mit den im Untersuchungsraum vorkommenden Tierarten auf Grundlage einer fachplanerischen Potentialabschätzung anhand einer durchgeführten Vor-Ort-Begehung sowie einer Konfliktanalyse für die durch das Vorhaben betroffenen, gesetzlich geschützten Artengruppen Fledermäuse, Säugetiere, Vögel, Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge, Libellen, Käfer, Fische, Weichtiere, sowie Farn- und Blütenpflanzen - Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf vorkommende Tierarten durch Überbauung, Zerschneidung und Lichtverschmutzung - Bedeutung der Gehölzreihe als Fledermausleitstruktur - Herleitung und Beschreibung von artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen Landschaft-/Ortsbild - Beschreibung des vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes und der Auswirkungen der Planung darauf im Hinblick auf Überbauung und visuelle Wahrnehmung Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit - keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Kultur- und Sachgüter - Beschreibung zum Umgang mit möglichen Bodendenkmalen Schutzgebiete nach Naturschutzrecht - Keine Schutzgebiete im erweiterten Untersuchungsraum Sonstige Angaben - Beschreibung möglicher Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern - Beschreibung untersuchter Alternativen zur Planung - Umgang mit Abfällen und wassergefährdenden Stoffen
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene vorzeitige Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom 23.07.2024, der Planzeichnung, dem Umweltbericht Stand Juli 2024 und dem Artenschutzfachbeitrag Stand November 2023 sowie dem Geotechnischen Bericht, der Schallimmissionsprognose, dem Hydrantenverzeichnis (gekürzt) und der Wohnbedarfsanalyse ergänzend auf der Homepage der Stadt Dahlen sowie dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter folgenden Links: https://www.heidestadt-dahlen.de/rathaus/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachung/ und über das zentrale Landesportal unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dahlen, den 28.10.2024 Löwe Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Dahlen, den 28.10.2024 Löwe Bürgermeister
Bürgermeister M. Löwe