Bebauungsplan Stadt Dahlen Beschluss

Inkrafttreten der Satzung der Stadt Dahlen; 1. Änderung und Teilaufhebung Bebauungsplan "Am Weinberg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.09.2020 bis 08.09.2021
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes

„Am Weinberg“ – 1. Änderung und Teilaufhebung, Gemarkung Dahlen

der Stadt Dahlen in der Fassung vom 12.02.2019

Bekanntmachung der Stadt Dahlen zur Genehmigung des Bebauungsplanes „Am Weinberg“ – 1. Änderung und Teilaufhebung, Gemarkung Dahlen:

Das Landratsamt Nordsachsen hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 21.02.2019 beschlossenen Bebauungsplan „Am Weinberg“ – 1. Änderung und Teilaufhebung der Stadt Dahlen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den Hinweisen (Teil C) mit Bescheid vom 26.06.2019 AZ: 2016-06102 und Registriernummer 060/03/2019 durch  das  Landratsamt  Nordsachsen nach § 10 Abs.2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung,    Löschwassernachweis, Hydrologischer Stellungnahme und Erklärung Nutzungsaufgabe Kegelbahn von diesem Tag an im Rathaus der Stadtverwaltung Dahlen, Markt 4 in 04774 Dahlen, Bauamt, Zimmer 9 (1. Obergeschoss) während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag           9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag         9.00 – 12.00 und 13.30 – 16.00 Uhr

Mittwoch        9.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag     9.00 – 12.00 und 13.30 bis 18.00 Uhr

Freitag            9.00 – 12.00 Uhr

 

Die Einsichtnahme ist Corona bedingt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung,  Löschwassernachweis, Hydrologischer Stellungnahme und Erklärung Nutzungsaufgabe Kegelbahn ergänzend in diesem Zeitraum auf der Homepage der Stadt Dahlen sowie dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter folgenden Links:

https://www.heidestadt-dahlen.de

https://www. buergerbeteiligung.sachsen.de

einsehbar.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dahlen, 12.08.2020

Löwe
Bürgermeister 

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

  1. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dahlen, 12.08.2020

Löwe
Bürgermeister 

Kontaktperson

Stadtverwaltung Dahlen

Markt 4

04774 Dahlen

Torsten Heinrich, Bauamtsleiter

E-Mail: heinrich@rathaus-dahlen.de

Tel.: 034361/81217

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