Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Öffentliche Auslegung

Genehmigung des Bebauungsplanes Sondergebiet „Agri-PV Adorf“ (Fassung vom April 2024)

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 14.08.2024 bis 13.08.2034
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Planzeichnung

Der am 24.04.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen als Satzung beschlossene Bebauungsplan Sondergebiet „Agri-PV Adorf“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom April 2024 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 18.07.2024 AZ.: 01619-2024-60 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Hauptstraße 77, Zimmer 10 während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

Montag 07:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 07.00 - 12:00 und 13:00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 07:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt:

https://neukirchen-erzgebirge.de/wordpress/rathaus/buergerservice/satzungen/bauleitplanung/ sowie im Zentralen Internetportal des Landes www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukirchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat und
4. vor Ablauf der Jahresfrist
a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Thamm
Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
Bauamt
Hauptstraße 77
09221 Neukirchen/Erzgeb.
Tel.: 0371/2710224
E-Mail: bauamt@neukirchen-erzgebirge.de

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