Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Schleife Beschluss

Mobilheimstandort am Halbendorfer See

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.03.2023 bis 05.06.2024
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Planzeichnung

BEKANNTMACHUNG

über die Genehmigungsfiktion zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mobilheimstandort am Halbendorfer See“ gemäSS § 10 Abs.3 BauGB

I. Bebauungsplan

1. Der Gemeinderat von Groß Düben beschloss in seiner Sitzung am 08.09.2022 die Satzung zur Bebauungsplanung „Mobilheimstandort am Halbendorfer See“ gemäß § 10 BauGB.

Der Landkreis Görlitz erließ am 08.02.2023 unter Az. 3300-03-13-BLP-1959 die Genehmigungsfiktion zur Bebauungsplanung. Der Beschluss und die Genehmigungsfiktion zum Bebauungsplan werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

2. Jedermann kann den Bebauungsplan mit textlicher Festsetzung, der Begründung und dem Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Schleife, Zimmer 2.04, Friedensstraße 83, 02959 Schleife während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

"Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder/aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen."

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

"Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist:
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Groß Düben, den 22.03.2023

Sebastian Bertko
Bürgermeister

Kontaktperson

Herr Steffen Seidlich
Amtsleiter - Amt für Planen, Bauen und Bergbau
Gemeindeamt Schleife

Festnetz: 035773/72923
Mobil:      0163/2095578
E-Mail:    planung.bergbau@schleife-slepo.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung + Textliche Festsetzungen
  • Begründung

Informationen

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