Bebauungsplan Gemeinde Gornau Öffentliche Auslegung

vorhabenbezogener Bebauungsplan "Betriebsstätte Am Truschbach" Gornau

  • Status Beendet
  • Zeitraum 11.03.2022 bis 11.04.2022
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Planzeichnung

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Gornau hat in seiner Sitzung am 31.01.2022 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Betriebsstätte am Truschbach“ in der Fassung vom 01.12.2021 mit Begründung einschließlich Umweltbericht gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.


Der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht sowie wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum

vom 11.03.2022 bis 11.04.2022

öffentlich ausgelegt.

Folgende umweltbezogene Informationen zum vorgenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegen vor:

  • Umweltbericht zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Betriebsstätte am Truschbach“, Stand vom 1.12.2021, mit Informationen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter. Im vorliegenden Umweltbericht wurden diese geprüft und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen benannt. Es wurde festgestellt, dass durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Nachnutzung der bisher bergbaulich genutzten Fläche keinerlei nachteilige Umweltauswirkungen verursacht werden.
  • Bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen wurden im aktuellen Entwurf berücksichtigt und der Auslegung beigefügt:
  • Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 19.8.2021:

In dieser Stellungnahme sind Prüfergebnisse zur natürlichen Radioaktivität, zum Radonschutz, zur Geologie, zur Hydrogeologie und Rohstoffgeologie enthalten. Grundwassergefährdungen sind zu vermeiden. Der Zugang zu den unverritzten Vorräten des Vorranggebietes für den Rohstoffabbau darf durch die Baumaßnahmen nicht eingeschränkt werden. Das Gutachten zur Standsicherheit der Felswände soll den Planunterlagen beigefügt werden. Dies ist im vorliegenden Entwurf erfolgt.

Natürliche Radioaktivität: wurde in der Planung bereits berücksichtigt, aufgrund geänderter Gesetzeslage sind die neuen Anforderungen zu beachten. Demnach sind

Radonschutz: In Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen in Innenräumen sind die Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes einzuhalten. Lt. Strahlenschutzgesetz wurde ein Referenzwert von 300 Bq/m³ für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration festgeschrieben. Da das zu überplanende Gebiet in einem Radonvorsorgegebiet liegt, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Geologie: Bezüglich der Hydrogeologie sind die Maßnahmen zu konkretisieren, um den Eintrag von Schadstoffen und eine Gefährdung des Grundwassers zu vermeiden.

Rohstoffgeologie: Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes überschneidet sich marginal mit der Fläche des Vorranggebietes für den Rohstoffabbau „Gornau“. Eine potentielle zukünftige Gewinnung dieser unverritzten Festgesteinsvorräte darf durch die geplanten Baumaßnahmen nicht eingeschränkt werden.

  • Landratsamt Erzgebirgskreis vom 30.8.2021:

Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan stehen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegen, wenn die grünordnerischen Maßnahmen umgesetzt werden. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befinden sich kein Altlastenverdachtsflächen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Gewerbefläche ist dauerhaft sicherzustellen und durch die Brandschutzdienststelle abnehmen zu lassen. Bauordnungsrechtliche und gestalterische sowie sonstige Festsetzungen und zulässige Nutzungen im Plangebiet sind in den textlichen Festsetzungen zu integrieren. Dem Bebauungsplan ist eine Präambel voranzustellen. Bei allen verwendeten Planzeichen sind die gesetzlichen Grundlagen anzugeben. Die verwendeten Rechtsgrundlagen sind vollständig und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in der aktuellen Fassung anzugeben.

Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: Die Schallpegel nach TA Lärm sind einzuhalten. Die Absturzkanten und Felswände sind zu sichern, um die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Aufgrund des ausreichenden Abstandes der gewerblichen Fläche zu schutzbedürftigen Bebauungen sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Pflanzbindungen und Pflanzgebote werden in den grünordnerischen Festsetzungen festgesetzt. Die Belange wurden im Rahmen des Umweltberichtes geprüft und bilanziert. Seitens der Naturschutzbehörde besteht Einverständnis zu den Ergebnissen und Maßnahmen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden keine forstrechtlichen Belange berührt. Der gesetzlich geforderte Waldabstand von über 30m wird eingehalten.

Schutzgut Boden: Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Im Plangebiet befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen. Es werden keine weiteren Flächen versiegelt. Es werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen in Anspruch genommen, da die Fläche bereits abgebaut ist.

Schutzgut Wasser: Wasserbauliche Belange werden nicht berührt. Aus Sicht der Siedlungswasserwirtschaft bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben. Das Plangebiet ist hinsichtlich Abwasser nicht zentral erschlossen. Die Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung der einzelnen Gewerbestandorte ist grundsätzlich mit dem Sachgebiet Siedlungswasserwirtschaft abzustimmen und die erforderlichen Genehmigungen / Erlaubnisse vor Baubeginn zu beantragen. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Zur Minimierung der Flächenversiegelung sind durchlässige Beläge zu verwenden.

Schutzgut Klima / Luft: Für Anlagen, die im Anhang zur 4. BImSchV eingeordnet werden können, ist eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz zwingend einzuholen. In den grünordnerischen Festsetzungen sind die geplanten Maßnahmen zur Mindestbegrünung / Wiederbegrünung nicht bebaubarer Flächen enthalten.

Schutzgut Landschaft und Ortsbild: Die Gehölzstrukturen sollen erhalten werden. Grünordnerische und gestalterische Festsetzungen dienen der Einpassung des Vorhabens in das vorhandene Umfeld.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Entsprechend der Denkmalschutzbehörde sind entsprechende Genehmigungen einzuholen, sofern Erdarbeiten ausgeführt werden sollen, welche sich in einem archäologischen Relevanzgebiet befinden und die ausführenden Firmen auf die Meldepflicht von Bodenfunden hinzuweisen. Die Textpassage ist in den Textteil des Planes aufzunehmen.

  • Landestalsperrenverwaltung Sachsen vom 9.3.2020 / 18.8.2021:

Fließgewässer: Der Truschbach mündet in ca. 1 km Entfernung in die Zschopau. Das anfallende Niederschlagswasser ist vorzugsweise vor Ort versickern zu lassen bzw. entsprechend zurückzuhalten und gedrosselt abzuführen. Es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe in die Vorflut gelangen.

Hochwasserrisikomanagement: Das natürliche Rückhaltevermögen des Plangebietes soll im Interesse des Hochwasserschutzes gefördert werden. Das Gebiet befindet sich nicht in einem Überschwemmungsgebiet nach § 72 SächsWG.

Gegen das geplante Vorhaben bestehen vom Grundsatz keine Einwände, wenn keine wassergefährdenden Stoffe in die Vorflut gelangen können, das anfallende Niederschlagswasser vorzugsweise vor Ort versickert bzw. gedrosselt wird und das natürliche Rückhaltevermögen im Plangebiet berücksichtigt wird.

Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet

unter http://www.gornau.de/aktuelles sowie im Landesportal Sachsen

unter bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Als zusätzliches Informationsangebot im Sinne des § 3 Abs. 2 PlanSiG besteht im Zeitraum der öffentlichen Auslegung die Möglichkeit, die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Gornau, Rathausplatz 5 während der nachfolgend genannten Zeiten nach telefonischer Voranmeldung (03725 3700-16) einzusehen:

Dienstag      von 08:00 – 11:30 Uhr sowie 12:30 – 18:00 Uhr

sowie im Bürgerbüro des Rathauses Zschopau, Altmarkt 2 während der nachfolgend genannten Zeiten:

Dienstag      von 09:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr – 15:00 Uhr

oder nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon (03725 287-241).

Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit schriftliche Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Bauamt der Stadt Zschopau oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. 

Damit der Infektionsschutz gewährleistet wird, ist vor einem persönlichen Kontakt immer eine Terminvereinbarung per Telefon (03725 287-241) oder E-Mail (bauamt@zschopau.de) erforderlich.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Wollnitzke
Bürgermeister

Kontaktperson

Herr Burckhardt
03725/287-241
m.burckhardt@zschopau.de

 

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Begründung Anlagen
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Bekanntmachung

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