Vorhaben- und Erschließungsplan Gemeinde Borsdorf Beschluss

1. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplans „Nördliche Erweiterung/ Abrundung Ortslage Borsdorf - Einkaufsmarkt“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.08.2025 bis 14.08.2125
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Borsdorf

Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

„Nördliche Erweiterung / Abrundung Ortslage Borsdorf - Einkaufsmarkt“

im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.06.2025 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Nördliche Erweiterung / Abrundung Ortslage Borsdorf - Einkaufsmarkt“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 030/2025). Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Borsdorf und grenzt westlich der Panitzscher Straße nördlich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Borsdorf an. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans und somit vollständig das Flurstück 328/6 der Gemarkung Panitzsch. Die Gesamtfläche des Plangebiets umfasst etwa 0,75 Hektar und ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen.

Die Aufstellung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB, da mit der Änderung die Grundzüge der Planung und das Gesamtgerüst der Abwägung des Ursprungsplans nicht berührt werden.

Jedermann kann die 1. Änderung mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Borsdorf, Rathausstraße 1, 04451 Borsdorf, zu den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft auf der Website der Gemeinde Borsdorf unter https://www.borsdorf.de/beteiligungsportal/ und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/borsdorf/startseite eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Borsdorf, 05.08.2025

Birgit Kaden

Bürgermeisterin

Kontakt

Gemeinde Borsdorf

Marcus Planert

Bauverwaltung

Rathausstraße 1

04451 Borsdorf

Tel.: 034291 / 414-15

E-Mail: bauverwaltung@borsdorf.de

sowie

Büro Knoblich

Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA

Zur Mulde 25

04838 Zschepplin

Telefon: 0 34 23 / 7 58 60-0

E-Mail: beteiligung@bk-landschaftsarchitekten.de

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