Bebauungsplan Gemeinde Borsdorf Beschluss

vorhabenbezogener Bebauungsplans „Nördliche Erweiterung/ Abrundung Ortslage Borsdorf - Einkaufsmarkt“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.12.2024 bis 12.12.2125
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Borsdorf

Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „nördliche Erweiterung / Abrundung Ortslage Borsdorf - Einkaufsmarkt“

Der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf hat in seiner Sitzung am 20.04.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „nördliche Erweiterung / Abrundung Ortslage Borsdorf - Einkaufsmarkt“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 014/2022).

Mit Schreiben vom 24.10.2024 hat der Landkreis Leipzig mit PG 14/24 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich westlich der Panitzscher Straße, direkt nördlich angrenzend an den Bebauungszusammenhang der Ortslage Borsdorf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auf einer Fläche von 0,86 Hektar das Flurstück 328/6 der Gemarkung Panitzsch. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Borsdorf, Rathausstraße 1, Bauverwaltung, 04451 Borsdorf, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/borsdorf/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Borsdorf, 26.11.2024

Birgit Kaden

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Gemeinde Borsdorf

Marcus Planert

Bauverwaltung

Rathausstraße 1

04451 Borsdorf

Tel.: 034291 / 414-15

E-Mail: bauverwaltung@borsdorf.de

sowie

Büro Knoblich

Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA

Zur Mulde 25

04838 Zschepplin

Telefon: 0 34 23 / 7 58 60-0

E-Mail: beteiligung@bk-landschaftsarchitekten.de

Gegenstände

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  • Entwässerungsplanung

Informationen

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