Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
über das Inkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Wohngebiet Opitzstraße“, 2. Bauabschnitt
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 21.06.2021 die 5. Änderung des Bebauungs-planes Nr. 7 „Wohngebiet Opitzstraße“, 2. Bauabschnitt nach § 10a Abs. 1 BauGB in der Fassung 05/2021 als Satzung beschlossen.
In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 20.03.2023 wurde der Bestätigungsbeschluss zu o.g. Satzungsbeschluss gefasst.
Die Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Wohngebiet Opitzstraße“, 2. Bauabschnitt bestehend aus Teil A – Planzeichnung , Teil B – Text sowie Begründung mit Umweltbericht kann ab sofort in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl. während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die oben genannte Satzung mit Begründung und Umweltbericht wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend über die Internetpräsenz der Stadt Auerbach/Vogtl. (www.stadt-auerbach.de) eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zugänglich gemacht.
Der Umgriff des Bebauungsplangebietes wird aus dem nachfolgend abgebildeten Planauszug (verkleinert, ohne Maßstab) erkenntlich.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl., 2. Etage, Zimmer 3.4, geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
§ 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auerbach/Vogtl., den 21.03.2023 Jens Scharff
Oberbürgermeister - DS -
Steffi Poller
Nicolaistr. 51
08209 Auerbach/Vogtl.