Bebauungsplan Stadt Zwickau Beschluss

Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 132 für das Gebiet südöstlich Schwanenteichpark

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.12.2025 bis 08.12.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend ist die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches in der Anlage zum Satzungstext im Maßstab 1 : 4000.

Die in § 2 Absatz 2 Satz 3 bezeichnete Anlage 2 zum Satzungstext, die den Geltungsbereich der Veränderungssperre zeichnerisch darstellt, wird durch Niederlegung im Amt für Umwelt und Stadtplanung, Mariengäßchen 2, 08056 Zwickau, 4. Etage, bekannt gemacht. Sie kann dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB ist eine nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt­machung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich

geltend gemacht worden ist.

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