Das Landratsamt Zwickau; Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den vom Stadtrat der Stadt Zwickau am 28.03.2024 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 120 für das Gebiet Zwickau Stiftstraße/Markthalle, Sonstiges Sondergebiet großflächiger Einzelhandel, aufgestellt im Regelverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB) mit Bescheid vom 18.06.2024, AZ: 1460-621.41.02288/38 aufgrund von § 10 Abs. 2 BauGB mit Maßgabe und Hinweisen genehmigt. Die Maßgabe zur Erarbeitung eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes wurde erfüllt.
Maßgebend sind der Teil A – Planzeichnung und der Teil B – Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.02.2024.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 120 wurde am 05.12.2024 ausgefertigt und tritt am 05.12.2024 in Kraft.
Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de und ergänzend auch unter www.zwickau.de eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.
Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Hiermit werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Weitere Hinweise:
II. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frau Sandy Gränitz, Tel.: 0375 83 61 13 E-Mail: stadtplanungsamt@zwickau.de