Bebauungsplan Stadt Zwickau Beschluss

2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 319 Zwickau, STT Cainsdorf Kirchstraße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.10.2023 bis 05.10.2024
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Planzeichnung

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 319 für das Gebiet Zwickau, Stadtteil Cainsdorf, Kirchstraße Wohnungsbau

Der vom Stadtrat der Stadt Zwickau in der Sitzung am 26.06.2008 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 319 für das Gebiet Zwickau, Stadtteil Cainsdorf, Kirchstraße Wohnungsbau wurde mit Verfügung des Landkreises Zwickau, Landratsamt die Genehmigung vom 08.10.2008, AZ: 1512.621.41.416 mit einer Auflage und einem Hinweis erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht, die Auflage und der Hinweis wurden beachtet.

Die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 319 für das Gebiet Zwickau, Stadtteil Cainsdorf, Kirchstraße Wohnungsbau wurde am 04.10.2023 ausgefertigt und tritt am 06.10.2023 in Kraft.

Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB die genehmigte 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 319 für das Gebiet Zwickau, Stadtteil Cainsdorf, Kirchstraße Wohnungsbau mit Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch im Internet unter www.zwickau.de und im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.

Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Hiermit werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Weitere Hinweise:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beim Zustande-kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    1. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

II.      Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach       Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Zwickau, den 04.10.2023                                                                       Constance Arndt                                                                                                                                         Oberbürgermeisterin

                                     

Kontaktperson

Stadtverwaltung Zwickau

Zuständige Stadtplanerin: Frau Sandy Gränitz

Tel.: +49 375 6113

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan
  • Grünordnungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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