Bebauungsplan Stadt Zwickau Beschluss

Satzung über den Bebauungsplan Nr. 115 Zwickau-Marienthal zwischen Werdauer Str. u. Ulmenweg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.04.2021 bis 06.04.2022
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Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 115 für das Gebiet Zwickau Marienthal zwischen Werdauer Straße und Ulmenweg als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, Wohnungsbau, § 13a BauGB (Baugesetzbuch)

Der vom Stadtrat der Stadt Zwickau in der Sitzung am 26.11.2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 115 für das Gebiet Zwickau Marienthal zwischen Werdauer Straße und Ulmenweg, Wohnbebauung wurde mit Verfügung des Landkreises Zwickau, Landratsamt die Genehmigung vom 08.03.2021, AZ: 1462-621.41.01812 mit Hinweisen erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht, die Hinweise werden beachtet.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Gemäß § 13 Abs 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 115 für das Gebiet Zwickau Marienthal zwischen Werdauer Straße und Ulmenweg, Wohnbebauung wurde am 29.03.2021 ausgefertigt und tritt am 07.04.2021

in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan Nr. 115 für das Gebiet Zwickau Marienthal zwischen Werdauer Straße und Ulmenweg, Wohnbebauung mit Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch im Internet unter www.zwickau.de und im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://bürgerbeteiligung.sachsen.de eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.

Aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird darum gebeten einen Termin zur Einsichtnahme an dem angegebenen Ort unter den angeführten Kontaktmöglichkeiten zu vereinbaren.

Terminvereinbarung unter:

Seketariat Stadtplanungsamt, Telefon: 0375-836101,

Mail: stadtplanungsamt@zwickau.de

Fachliche Auskünfte:

Frau Dipl.-Ing. Karin Martin, Telefon: 0375-836125, zuständige Stadtplanerin

Herr Dipl. -Ing. Dirk Groh, Telelfon: 0375-836111, Sachgebietsleiter Stadtplanung

Die Einsichtnahme ist nur von maximal 2 Personen gleichzeitig möglich. Beim Betreten des Gebäudes sowie bei der Einsichtnahme in die Planunterlagen ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Weiterhin sind die allgemein gültigen bekannten Abstands- und Hygienemaßnahmen zu beachten.

Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach

§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Hiermit werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Weitere Hinweise:

I. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der      Satzung verletzt worden sind,

3. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit       widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

II.      Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann  auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zwickau, den 30.03.2021                                                             Constance Arndt                                                                                                                                       Oberbürgermeisterin

Kontaktperson

Fachliche Auskünfte:

Stadtplanungsamt:           Tel: 0375 836125

                                         Tel: 0375 836111

Terminvereinbarungen unter Sekretariat Stadtplanungsamt: Tel: 0375 836101

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