Bebauungsplan Stadt Zwickau Beschluss

Satzung der Stadt Zwickau über den Bebauungsplan Nr. 029 Zwickau-Eckersbach, Trillerstraße/Finkenweg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.01.2021 bis 12.01.2022
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Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 029, Zwickau – Eckersbach, Trillerstraße/Finkenweg, Wohnbebauung

der vom Stadtrat der Stadt Zwickau in der Sitzung am 26.09.2019 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 029, Zwickau – Eckersbach, Trillerstraße/Finkenweg, Wohnbebauung wurde mit Verfügung des Landkreises Zwickau, Landratsamt vom 10.01.2020, AZ: 1462-621.41.00929 mit einer Auflage und Hinweisen erteilt:

Die Auflage wurde erfüllt, in dem Maße, dass zum Gestattungsvertrag vom 02.12.2015/08.12.2015 zwischen der Stadt Zwickau und dem Vorhabenträger ein Nachtrag mit Datum vom 07.12.2020/14.12.2020 geschlossen wurde. Im Nachtrag wurde der Vertragsgegenstand zur Schaffung einer Ausgleichsmaßnahme konkretisiert und Details der Maßnahme vereinbart. Da für den Bebauungsplan Nr. 029, Zwickau – Eckersbach, Trillerstraße/Finkenweg eine Ausgleichsfläche für ein zu schaffendes Zauneidechsenhabitat erforderlich ist. Im zukünftigen Bebauungsplangebiet sind Zauneidechsen vorhanden und diese müssen umgesiedelt werden (Umsetzung artenschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen zugunsten der Zauneidechse auf städtischen Grundstücken - besonderer Artenschutz gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG.

Die Erteilung der Genehmigung und die Erfüllung der Auflage und der Bedingungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 029, Zwickau – Eckersbach, Trillerstraße/Finkenweg, Wohnbebauung wurde am 05.01.2021 ausgefertigt und tritt am 13.01.2021 in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan Nr. 029, Zwickau – Eckersbach, Trillerstraße/Finkenweg, Wohnbebauung mit Begründung, Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 Baugesetzbuch, ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch im Internet unter www.zwickau.de und im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://bürgerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird darum gebeten einen Termin zur Einsichtnahme an dem angegebenen Ort unter den angeführten Kontaktmöglichkeiten zu vereinbaren.

Terminvereinbarung unter:

Seketariat Stadtplanungsamt, Telefon: 0375-836101,

Mail: stadtplanungsamt@zwickau.de

Fachliche Auskünfte:

Frau Dipl.-Ing. Veronika Müller, Telefon: 0375-836115, zuständige Stadtplanerin

Herr Dipl. -Ing. Dirk Groh, Telelfon: 0375-836111, Sachgebietsleiter Stadtplanung

Die Einsichtnahme ist nur von maximal 2 Personen gleichzeitig möglich. Beim Betreten des Gebäudes sowie bei der Einsichtnahme in die Planunterlagen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Weiterhin sind die allgemein gültigen bekannten Abstands- und Hygienemaßnahmen zu beachten.

Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Hiermit werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Weitere Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beim Zustande-kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
     
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  3. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
     
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
     
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
       

         b.  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

              unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

              schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
 
II.      Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch

         nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese

         Verletzung geltend machen.
 
   
 
Zwickau, den 06.01.2021                                                                    Constance Arndt

                                                                                                           Oberbürgermeisterin
                                                        

Kontaktperson

Stadtverwaltung Zwickau, Sekretariat Stadtplanungsamt Tel. 0375-836101

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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