Veröffentlichung als Bekanntmachung im Zwickauer Amtsblatt „Pulsschlag“ am 30.09.2020
Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet, auf der Grundlage von § 13a, Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungspläne der Innenentwicklung, im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung
Der vom Stadtrat der Stadt Zwickau in der Sitzung am 25.06.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet wurde mit Verfügung des Landkreises Zwickau, Landratsamt vom 01.09.2020, AZ: 1462-621.41.01811 mit Hinweisen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht, die Hinweise werden beachtet.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Gemäß § 13 Abs 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet wurde am 22.09.2020 ausgefertigt und tritt am 30.09.2020 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet mit Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch im Internet unter www.zwickau.de und im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://bürgerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird darum gebeten einen Termin zur Einsichtnahme an dem angegebenen Ort unter den angeführten Kontaktmöglichkeiten zu vereinbaren.
Kontaktmöglichkeiten: Stadtplanerin: Frau Dipl.-Ing. Angela Dressel,
Tel.: 0375 836126,
Sachgebietsleiter: Herr Dipl.-Ing. Dirk Groh
Tel.: 0375 836111
Sekretariat Stadtplanungsamt: Tel.: 0375 836101
E-Mail: stadtplanungsamt@zwickau.de
Fax: 0375 836161,
Es wird auf die allgemein geltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wie Abstandsregelungen und Hygienevorschriften sowie auf die aktuell gültige Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen hingewiesen (siehe auch Homepage der Stadt Zwickau unter www.zwickau.de). Die Besucher werden gebeten beim Betreten des Gebäudes einen Mund-Naschen-Schutz zu tragen. Dieser kann nicht gestellt werden.
Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Hiermit werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.
Weitere Hinweise:
I. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Zwickau, 23.09.2020 Dr. Pia Findeiß Oberbürgermeisterin
Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt
Tel: 0375/83 6101