Bebauungsplan Stadt Zwickau Beschluss

Satzung der Stadt Zwickau zum Bebauungsplan Nr. 114 Zwickau-Trillerstr, Teilbereich H. -Ackermann-Weg - Wohngebiet

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.09.2020 bis 29.09.2021
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Planzeichnung

Veröffentlichung als Bekanntmachung im Zwickauer Amtsblatt „Pulsschlag“ am  30.09.2020

Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet, auf der Grundlage von § 13a, Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungspläne der Innenentwicklung, im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung

Der vom Stadtrat der Stadt Zwickau in der Sitzung am 25.06.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet  wurde mit Verfügung des Landkreises Zwickau, Landratsamt vom 01.09.2020, AZ: 1462-621.41.01811 mit Hinweisen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht, die Hinweise werden beachtet.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Gemäß § 13 Abs 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet wurde am 22.09.2020 ausgefertigt und tritt am 30.09.2020 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan Nr. 114, Zwickau-Trillerstraße, Teilbereich Hans-Ackermann-Weg – Wohngebiet mit Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch im Internet unter www.zwickau.de und im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://bürgerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird darum gebeten einen Termin zur Einsichtnahme an dem angegebenen Ort unter den angeführten Kontaktmöglichkeiten zu vereinbaren.

Kontaktmöglichkeiten:        Stadtplanerin: Frau Dipl.-Ing. Angela Dressel,

                                           Tel.: 0375 836126,

                                           Sachgebietsleiter: Herr Dipl.-Ing. Dirk Groh

                                           Tel.: 0375 836111

                                           Sekretariat Stadtplanungsamt: Tel.: 0375 836101

                                           E-Mail: stadtplanungsamt@zwickau.de

                                           Fax: 0375 836161,

Es wird auf die allgemein geltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wie Abstandsregelungen und Hygienevorschriften sowie auf die aktuell gültige Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen hingewiesen (siehe auch Homepage der Stadt Zwickau unter www.zwickau.de). Die Besucher werden gebeten beim Betreten des Gebäudes einen Mund-Naschen-Schutz zu tragen. Dieser kann nicht gestellt werden.

Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).

Hiermit werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.

Weitere Hinweise:

I.       Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der

         SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser

         Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
       
      II.      Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden,

                       so   kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO

                       genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
  
   Zwickau, 23.09.2020                                                                           Dr. Pia Findeiß
                                                                                                               Oberbürgermeisterin

Kontakt

Stadtverwaltung Zwickau, Stadtplanungsamt

Tel: 0375/83 6101

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