Innenbereichssatzung Stadt Zschopau Beschluss

Ergänzungssatzung "Hainstraße II" Zschopau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.02.2026 bis 26.02.2035
Bild vergrößern
Planzeichnung

Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Hainstraße II“ der Motorradstadt Zschopau in der Fassung vom 13.01.2026

Der Stadtrat der Motorradstadt Zschopau hat in seiner Sitzung am 29.01.2026 mit Beschluss Nr. 110 die Ergänzungssatzung „Hainstraße II“, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 13.01.2026 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Ergänzungssatzung „Hainstraße II“ tritt mit der Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB können alle Interessierten die Ergänzungssatzung mit Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau – Bauverwaltung Zimmer 120 während der Sprechzeiten:

Montag            09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag          09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag      09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Freitag             09:00 – 12:00 Uhr

oder nach vorheriger Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt:

www.zschopau.de/bauen-wohnen/bauleitplanung

sowie über das Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:

www.bauleitplanung.sachsen.de

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Sigmund

Oberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit wider­sprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Sigmund

Oberbürgermeister

Kontakt

M. Burckhardt

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
Zum Seitenanfang