Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Hainstraße II“ der Motorradstadt Zschopau in der Fassung vom 13.01.2026
Der Stadtrat der Motorradstadt Zschopau hat in seiner Sitzung am 29.01.2026 mit Beschluss Nr. 110 die Ergänzungssatzung „Hainstraße II“, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 13.01.2026 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Die Ergänzungssatzung „Hainstraße II“ tritt mit der Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB können alle Interessierten die Ergänzungssatzung mit Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau – Bauverwaltung Zimmer 120 während der Sprechzeiten:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
oder nach vorheriger Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt:
www.zschopau.de/bauen-wohnen/bauleitplanung
sowie über das Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:
www.bauleitplanung.sachsen.de
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Sigmund
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
M. Burckhardt