Bebauungsplan Gemeinde Zeithain Beschluss

Bebauungsplan Nr. 12 "Altes Lager I" / 1. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.08.2017 bis 01.08.2018
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Planzeichnung

Gemeinde Zeithain
Landkreis Meißen                                           

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses und des In-Kraft-Tretens
der 1. Änderung
des Bebauungsplanes „Altes Lager I“  

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Altes Lager I“ wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 12.12.2016 bestehend aus den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 12.12.2016 als Satzung beschlossen.

Die Begründung in der Fassung vom 12.12.2016 wurde als Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Altes Lager I “ vom Gemeinderat gebilligt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Altes Lager I“  ist aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Zeithain entwickelt worden.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die

1.Änderung des Bebauungsplanes „Altes Lager I“

in Kraft.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Altes Lager I“, bestehend aus Textteil und Begründung in der Gemeindeverwaltung Zeithain, Hauptstraße 36a in 01619 Zeithain,  im Bürgeramt ab diesem Tag während der Dienststunden

                        Montag, Mittwoch,    8.30 Uhr - 11.00 Uhr             13.00 Uhr - 15.00 Uhr

                        Dienstag                     8.30 Uhr - 11.00 Uhr             13.00 Uhr - 18.00 Uhr

                        Donnerstag                 8.30 Uhr - 11.00 Uhr             13.00 Uhr - 16.00 Uhr

                        Freitag                        8.30 Uhr - 11.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Altes Lager I“ wurde von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen, da das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wurde.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Altes Lager I“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Zeithain, 20.07.2017                  (Siegel)                               Hänsel

                                                                                              Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde dem Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zeithain, 20.07.2017                         (Siegel)                       Hänsel

                                                                                              Bürgermeister                                

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Zeithain
Bürgeramt
Herr Denny Wolf
SB Bauverwaltung
Tel-Nr.: 03525 7662-83
E-Mail: denny.wolf@zeithain.de

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