Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„F&E Gewerbestandort Drachenbergweg" in Weißwasser/O.L.
Satzungsplan vom 28.02.2024
Der Stadtrat hat mit Beschluss Nr.: RAT/2-14/24 vom 28.02.2024 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „F & E Gewerbestandort Drachenbergweg“ in der Fassung Planstand vom 15. Juni 2023 (Planzeichnung Teil A und Textliche Festsetzungen Teil B) als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung, somit am 05.04.2024, in Kraft.
Jedermann kann den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ab dem heutigen Tag in den Diensträumen des Referates Bau und Stadtplanung der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L. im Rathaus, Marktplatz, Zimmer Nr. 1.39, während der Dienstzeit
Mo 9.00 – 12.00 Uhr
Di 9.00 – 12.00 und 14.00 – 16.00 Uhr
Do 9.00 – 12.00 und 14.00 – 18.00 Uhr
Fr 9.00 – 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich können die vollständigen Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Weißwasser unter http://www.weisswasser.de/ sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1.die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Weißwasser, den 05.04.2024 Der Oberbürgermeister
Franziska Graetz
SGL Stadtplanung/Liegenschaften
EMail: franziska.graetz@weisswasser.de
Tel.: 03576 265411