Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Weißwasser Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „F&E Gewerbestandort Drachenbergweg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.04.2024 bis 04.04.2025
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens des

Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

„F&E Gewerbestandort Drachenbergweg" in Weißwasser/O.L.

 Satzungsplan vom 28.02.2024

Der Stadtrat hat mit Beschluss Nr.: RAT/2-14/24 vom 28.02.2024 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „F & E Gewerbestandort Drachenbergweg“ in der Fassung Planstand vom 15. Juni 2023 (Planzeichnung Teil A und Textliche Festsetzungen Teil B) als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung, somit am 05.04.2024, in Kraft.

Jedermann kann den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ab dem heutigen Tag in den Diensträumen des Referates Bau und Stadtplanung der Stadtverwaltung Weißwasser/O.L. im Rathaus, Marktplatz, Zimmer Nr. 1.39, während der Dienstzeit

  Mo                 9.00 – 12.00 Uhr

  Di                   9.00 – 12.00 und 14.00 – 16.00 Uhr

  Do                  9.00 – 12.00 und 14.00 – 18.00 Uhr

  Fr                   9.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich können die vollständigen Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Weißwasser unter http://www.weisswasser.de/ sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
   Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
   Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter
   Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
   geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weißwasser, den 05.04.2024                                                   Der Oberbürgermeister

Kontakt

Franziska Graetz

SGL Stadtplanung/Liegenschaften

EMail: franziska.graetz@weisswasser.de

Tel.: 03576 265411

Gegenstände

Übersicht
  • Satzungsplan mit Verfahrensschritten
  • Begründung Teil I
  • Begründung Teil II
  • Anlage 1 zum Umweltbericht
  • Anlage 2 zum Umweltbericht
  • Anlage 3 zum Umweltbericht_Merkblatt
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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