Bebauungsplan Gemeinde Weißenborn/Erzgeb. Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan "Lückenschluss Wohnbebauung Bahnhofstraße" in 09600 Weißenborn, OT Berthelsdorf

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 08.08.2024 bis 23.09.2024
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans „Lückenschluss Wohnbebauung Bahnhofstraße“ der Gemeinde Weißenborn, Fassung 04/2024

Der Entwurf des Bebauungsplans nach § 13a BauGB „Lückenschluss Wohnbebauung Bahnhofstraße“ in der Fassung 04/2024 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Weißenborn/Erzgebirge am 31.08.2024 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB bestimmt.

Der Entwurf des Bebauungsplans Stand 04/2024 mit Begründung, Umweltbericht und Anlagen liegt in der Zeit

vom 19.08.2024 bis zum 23.09.2024

in der Gemeindeverwaltung Weißenborn, Frauensteiner Straße 14, 09600 Weißenborn im Ratssaal während der nachfolgend genannten Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag          09.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag        09.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag   09.00 bis 12:00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Freitag            09.00 bis 12.00 Uhr

Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde unter

https://www.weissenborn-erzgebirge.de/bekanntmachungen/index.php

sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung https://buergerbeteiligung.sachsen.de

in das Internet eingestellt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während der oben genannten Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig beteiligt.

Weißenborn den 08.08.2024

Gez. Eckert

Bürgermeister

Kontaktperson

Ulf Gregor, Bauamt Gemeindeverwaltung Weißenborn

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