Bebauungsplan Gemeinde Wachau Beschluss

B-Plan "Epilepsiezentrum Kleinwachau - Werkstätten für Behinderte mit Förderbereich und Zentralküche" - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.09.2024 bis 22.09.2025
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Planzeichnung

Bebauungsplan "Epilepsiezentrum Kleinwachau - Werkstätten für Behinderte mit Förderbereich und Zentralküche"

Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Wachau hat in der Sitzung am 19.06.2024 den Bebauungsplan "Epilepsiezentrum Kleinwachau - Werkstätten für Behinderte mit Förderbereich und Zentralküche", in der Fassung vom 16.12.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 26.04.2024, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A mit textlichen Festsetzungen - Teil B gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung - Teil C einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan in der Bauverwaltung der Gemeinde Wachau, Teichstraße 2 in 01454 Wachau während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht einschließlich aller Anlagen und zusammenfassender Erklärung auch auf der Homepage der Gemeinde Wachau www.wachau.de unter Gemeinde / Bauangelegenheiten / Bauleitplanung, sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung (https://buergerbeteiligung.sachsen.de) unter Beteiligungen eingestellt.

Der Umgriff des Bebauungsplangebietes wird aus dem nachfolgend abgebildeten Planauszug (verkleinert, ohne Maßstab) erkenntlich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde Wachau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Wachau, den 13.09.2024

Künzelmann
Bürgermeister

Kontaktperson

Ines Heinze
Bauamtsleiterin

GEMEINDE WACHAU

SG Bauangelegenheiten

Teichstr. 2 | 01454 Wachau
Tel: +49 3528/4808-21
email: Ines.Heinze@wachau.de

Datenschutzerklärung

Die Gemeinde Wachau verarbeitet personenbezogene Daten. Infos dazu, nach Rubriken unterteilt, finden Sie unter www.wachau.de/datenschutz.html

Gegenstände

Übersicht
  • Umweltbericht
  • Begründung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Deckblatt
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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