Der Stadtrat der Stadt Trebsen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.11.2024 mit Beschluss Nr. SR/44/2024 die Satzung „über den Bebauungsplan Nr. 12 „Wohngebiet Am Bahnhof“ OT Seelingstädt der Stadt Trebsen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Mit der Satzung wird eine ca. 13,924 ha große Fläche des Flurstückes 12/6 der Gemarkung Seelingstädt für eine Eigenheimsiedlung vorgesehen. Zur Begrenzung der Eingriffe in das Schutzgut Boden wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt.
Der Geltungsbereich ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan umfasst Baugrundstücke für Einzelhäuser innerhalb festgesetzter Baugrenzen sowie Pflanzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB auf den nicht überbaubaren Flächen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann die Satzung mit der Begründung in der Stadtverwaltung Trebsen im Bauamt, Markt 13, 04687 Trebsen, zu den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft auf der Homepage der Stadt Trebsen unter www.trebsen.de und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/trebsen/startseite
eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Trebsen 12.06.2026
Stefan Müller
Bürgermeister
Frau Silke Hempel Telefon: 034383 604-23 E-Mail: bauamt@trebsen.de