Außenbereichssatzung Stadt Trebsen Beschluss

Satzungsbeschluss „Ergänzungssatzung für das Flst. 219/5 der Gemarkung Wednig“ der Stadt Trebsen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.02.2026 bis 26.02.2030
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Planzeichnung

„Ergänzungssatzung für das Flurstück 219/5 der Gemarkung Wednig“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. SR/16/2025). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Mit der Ergänzungssatzung werden für den hinteren Teil des Flurstücks 219/5 in der Gemarkung Wednig der Stadt Trebsen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Nebengebäudes mit Beobachtungsturm geschaffen. Der Geltungsbereich ist beigefügter Abbildung zu entnehmen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann die Satzung mit der Begründung in der Stadt­verwaltung Trebsen im Bauamt, Markt 13, 04687 Trebsen, zu den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft auf der Homepage der Stadt Trebsen unter www.trebsen.de  und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/trebsen/startseite

 eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück­sichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Stefan Müller 

Bürgermeister

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