Bebauungsplan Stadt Trebsen Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.8 „Solaranlage Seelingstädt“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.03.2021 bis 03.03.2022
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zum vorhabenbezogenen BebauungsplanNr. 8 - „Solaranlage Seelingstädt“ der Stadt Trebsen

Der Stadtrat der Stadt Trebsen hat in der Sitzung am 18.08.2020die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 - „SolaranlageSeelingstädt“ der Stadt Trebsen (Beschluss SR/19/2020)als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde mit Schreiben  vom 10.12.2020 unter Aktenzeichen PG 11/20 vom Landratsamtdes Landkreises Leipzig genehmigt.

Die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 -„Solaranlage Seelingstädt“ der Stadt Trebsen tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die vorgenannte Satzung incl. Planzeichnung, Begründungsowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3BauGB kann in der Stadtverwaltung Trebsen, Markt 13 in 04687Trebsen, im Bauamt, Zimmer 21 während den Sprechzeiten auf Dauer von jedermann eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungvon Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängelnder Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlicheVerletzung der dort bezeichnete Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlicheVerletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans

3. nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und

4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Trebsen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht werden. Gleiches gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Trebsen den 15.01.2021

Kontaktperson

Herr Steffen Wahle

Telefon: 034383 604-24

E-Mail: wahle@trebsen.de

Gegenstände

Übersicht
  • Zusammenfassende Erklärung nach § 10 a BauGB
  • Bebauunhgsplan
  • Begründung zum Bebauungsplan
  • Umweltbericht
  • Biotoptypenkartierung
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
  • Bekanntmachung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang