Flächennutzungsplan Stadt Stolpen Beschluss

2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Stolpen im Bereich "Gewerbe- und Sondergebiet Rettungswache" in Stolpen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Stolpen hat am 16.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Stolpen im Bereich des „Gewerbe- und Sondergebietes Rettungswache“ in Stolpen in der Fassung vom 08.03.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 18.06.2024 gefasst und die Begründung inklusive Umweltbericht gebilligt – Beschluss Nr. 40/2024.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Stolpen wurde vom Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Bescheid vom 06.08.2024 unter Aktenzeichen 0004-14.6.28-621.3-380.000-01.2 ohne Auflagen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Stolpen wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und tritt mit Datum der Bekanntmachung in Kraft und ist damit rechtswirksam.

Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Stolpen und die Begründung inklusive Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem 16.09.2024 in der Stadtverwaltung Stolpen, Markt 1 während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Stadt Stolpen sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht:

http://buergerbeteiligung.sachsen.de sowie www.stolpen.de

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hirdina

Bürgermeister

Kontaktperson

Herr Rutscher

Bauamtsleiter

Tel. 035973 28015

Gegenstände

Übersicht
  • Planteil
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Anlage zum Umweltbericht

Informationen

Übersicht
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