Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 der Stadt Stollberg „Wohngebiet Wischberg“
Mit Bescheid vom 03.06.2025, Aktenzeichen 01236-2025-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die vom Stollberger Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.04.2025 als Satzung beschlossene 1. Änderung über den Bebauungsplan Nr. 33 der Stadt Stollberg „Wohngebiet Wischberg“ mit einem Hinweis genehmigt. Der Hinweis wurde redaktionell erfüllt.
Die Satzung wurde vor der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 SächsGemO ausgefertigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 der Stadt Stollberg „Wohngebiet Wischberg“ in Kraft.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, bestehend aus - der Planzeichnung (Teil A) und - den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Begründung mit Umweltbericht und die nach § 10 a Abs. 1 BauGB erforderliche zusammenfassende Erklärung in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg im Bau-/ Ordnungsamt, Zimmer 212, während folgender Sprechzeiten:
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend können o. g. die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auch auf der Internet-seite der Stadt Stollberg www.stollberg-erzgebirge.de und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg unter der Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts schriftlich geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile entstanden sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Stollberg, den 12.06.2025
M. Schmidt Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Stollberg
Anja Baumann
Hauptmarkt 1
09366 Stollberg
Tel.: 037296/94243