Ergänzungssatzung „Schlossberg“
Der Stadtrat der Stadt Stollberg hat in seiner Sitzung vom 22.08.2016 auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) die Ergänzungssatzung „Schlossberg“ bestehend aus Satzungstext, Planzeichnung als Satzung beschlossen und die Begründung zur Satzung gebilligt.
Der Beschluss zur Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB bekannt gemacht und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung, bestehend aus Satzungstext, Planzeichnung, sowie die Begründung werden in der Stadt Stollberg, Bau-Ordnungsamt, Zimmer Nr. 201, während der folgenden Sprechzeiten
Dienstag 8.00Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr
Mittwochs 8.00Uhr - 11.30 Uhr
Donnerstag 8.00Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 17.30 Uhr
Freitag 8.00Uhr - 11.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches werden unbeachtlich
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Stollberg, den 24.08.2016 DS
Schmidt
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss zur Ergänzungssatzung „Schlossberg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- -oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Das gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frau Karla Goldhahn-Kreißel
Hauptmarkt 1
09366 Stollberg