Innenbereichssatzung Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

Ergänzungssatzung "Schlossberg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.08.2016 bis 23.08.2017
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Ergänzungssatzung „Schlossberg“

Der Stadtrat der Stadt Stollberg hat in seiner Sitzung vom 22.08.2016 auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) die Ergänzungssatzung „Schlossberg“ bestehend aus Satzungstext, Planzeichnung als Satzung beschlossen und die Begründung zur Satzung gebilligt.

Der Beschluss zur Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB bekannt gemacht und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung, bestehend aus Satzungstext, Planzeichnung, sowie die Begründung werden in der Stadt Stollberg, Bau-Ordnungsamt, Zimmer Nr. 201, während der folgenden Sprechzeiten

Dienstag         8.00Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Mittwochs       8.00Uhr - 11.30 Uhr

Donnerstag    8.00Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 17.30 Uhr

Freitag            8.00Uhr - 11.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des FlächennutzungspIanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Stollberg, den 24.08.2016                                                     DS

Schmidt

Oberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss zur Ergänzungssatzung „Schlossberg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- -oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 52 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

      a) die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder

      b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

          unter Bezeichnung des Sachverhalts,

      der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stollberg, den 24.08.2016                                                     DS

Schmidt

Oberbürgermeister

Kontakt

Frau Karla Goldhahn-Kreißel

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

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  • Begründung

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