Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

B-Plan Nr. 21 "Gewerbegebiet westlich der Auer Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.04.2005 bis 14.04.2006
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Stollberg “Gewerbegebiet westlich der Auer Straße”

Der vom Stadtrat der Stadt Stollberg in der Sitzung vom 22.03.2004 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 21 “Gewerbegebiet westlich der Auer Straße” in der Fassung vom 01.03.2004, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen sowie dem Grünordnungsplan im Maßstab 1:1.000 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 08.11.2004, AZ: 51-2511.20/04.009/8823 unter Maßgaben und Auflagen genehmigt.

Der Beitrittsbeschluss zur Maßgabe und Erfüllung der Auflage des Genehmigungsbescheides zum Bebauungsplan Nr. 21 (Beschlussvorlage ST 05/015) wurde vom Stadtrat der Stadt Stollberg in der Sitzung vom 21.03.2005 gefasst.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden in der Stadt Stollberg, Bau-/Ordnungsamt, Zimmer 212, während der Dienstzeiten:

Dienstag:       8.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr

Mittwoch:       8.00 - 11.30 Uhr

Donnerstag:  8.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr

Freitag:          8.00 - 11.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Stollberg geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Stollberg, den 30.03.2005              Dienstsiegel

Schmidt

Bürgermeister

Kontakt

Stadt Stollberg

Bau- / Ordnungsamt

Frau Anja Baumann

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung
  • Begründung
  • Grünordnungsplan

Informationen

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