Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

B-Plan Nr. 17 - "Gewerbegebiet an der Bahnhofstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.03.2002 bis 13.03.2003
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Stollberg “Gewerbegebiet An der Bahnhofstraße”

Der vom Stadtrat der Stadt Stollberg in der Sitzung vom 27.11.2000 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 17, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 23.10.2000 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 07.05.2001, AZ: 51-2511.20/01.008/8823 mit Maßgaben und Auflagen genehmigt.

Der “Abwägungsbeschluss zur Erfüllung der Maßgaben des Genehmigungsbescheides zum Bebauungsplan  Nr. 17 `Gewerbegebiet An der Bahnhofstraße´” (Beschlussvorlage ST 01/122) und der “Beitrittsbeschluss zu den Maßgaben und redaktionelle Erfüllung der Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Bebauungsplan Nr. 17 `Gewerbegebiet An der Bahnhofstraße`” (Beschlussvorlage ST 01/106) wurden vom Stadtrat der Stadt Stollberg in der Sitzung vom 17.12.2001 gefasst.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden in der Stadt Stollberg, Bauverwaltung, Zimmer 203, während der Dienstzeiten:

Dienstag:       8.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr

Mittwoch:       8.00 - 11.30 Uhr

Donnerstag:  8.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr

Freitag:          8.00 - 11.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Stollberg geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Stollberg, den 28.02.2002              Dienstsiegel

Schmidt

Bürgermeister

Kontakt

Stadt Stollberg

Bau- / Ordnungsamt

Frau Anja Baumann

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

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