Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

Rechtsverbindlichkeit Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Stollberg "Gewerbegebiet westlich der Autobahn"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.08.2024 bis 04.08.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadt Stollberg

„Gewerbegebiet westlich der Autobahn"

Mit Bescheid vom 19.06.2024, Aktenzeichen 0364-2024-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die vom Stollberger Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.05.2024 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Stollberg „Gewerbegebiet westlich der Autobahn" in der Fassung vom April 2024 mit Auflagen und einem Hinweis genehmigt.

Die Auflagen und Hinweise wurden erfüllt. Die Satzung wurde vor der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 SächsGemO ausgefertigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Stollberg „Gewerbegebiet westlich der Autobahn“ in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, bestehend aus - der Planzeichnung (Teil A) und - den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg im Bau-/Ordnungsamt, Zimmer 212, während folgender Zeiten:

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend können o. g. die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Stollberg www.stoIIberg-erzgebirge.de und im zentralen Internetportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  •  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  •  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Stollberg „Gewerbegebiet westlich der Autobahn“ schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg unter der Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Hinweis gemäß § 44 BauGB

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Hinweis gemäß § 4 SächsGemO

Gemäß § 4 (4) S. 1 i. V. m. § 4 (5) SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht,

  1. wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist

1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Stollberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nrn. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 (4) S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stollberg, 01.07.2024

Marcel Schmidt 

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Stollberg

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

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