Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

Bebauungsplan Nr. 34 der Stadt Stollberg "Kleinsiedlungsgebiet Gablenz" - Rechtsverbindlichkeit

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.02.2024 bis 04.02.2025
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Stadt Stollberg „Kleinsiedlungsgebiet Gablenz“

Mit Bescheid vom 20.09.2023, Aktenzeichen 02276-2023-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die vom Stollberger Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.06.2023 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 der Stadt Stollberg „Kleinsiedlungsgebiet Gablenz“ in der Fassung vom Mai 2023 mit Auflagen und Hinweisen genehmigt. Die redaktionelle Erfüllung der Auflagen und Hinweise durch die Stadt Stollberg wurde vom Landratsamt Erzgebirgskreis mit Schreiben vom 04.12.2023, Aktenzeichen 02276-2023-60, bestätigt.

Die Satzung wurde vor der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 SächsGemO ausgefertigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 der Stadt Stollberg „Kleinsiedlungsgebiet Gablenz“ in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, bestehend aus

  • der Planzeichnung (Teil A) und
  • den textlichen Festsetzungen (Teil B)

die Begründung mit Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg im Bau-/ Ordnungsamt, Zimmer 212, während folgender Sprechzeiten

Dienstag         09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Mittwoch         08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag     09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag            09:00 bis 12:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend können o. g. die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Stollberg www.stollberg-erzgebirge.de und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 „Kleinsiedlungsgebiet Gablenz“ schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg unter der Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend

gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile entstanden sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Marcel Schmidt

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Stollberg 

Anja Baumann

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung

Information über die Datenverarbeitung im Bereich Bauleitplanverfahren

Umfang der Datenverarbeitung:

Das Baugesetzbuch sieht vor, dass natürliche und juristische Personen im Bauleitplanverfahren eine Stellungnahme an die für das Verfahren zuständige Stelle abgeben können. Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme an uns entschließen, speichern wir die darin gemachten Angaben sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigen Namen, Anschrift und E-Mailadresse. Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet.

Ihre persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des B-Planverfahrens beurteilen zu können. Außerdem verwenden wir die Daten nach Abschluss des Verfahrens, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Wir können die Daten an ein von uns beauftragtes Unternehmen weitergeben, das die Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Durchführung des Postversands als Dienstleistung übernimmt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein B-Planverfahren ein öffentlichen Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abzugeben. In diesem Fall kann keine Mitteilung an Sie über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme und deren Berücksichtigung im B-Planverfahren erfolgen. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bebauungsplan zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Dauer:

Ihre personenbezogenen Daten werden bei uns unbefristet gespeichert.

Einwilligung in die Datennutzung

Mit der Abgabe einer Stellungnahme in diesem Portal willigen Sie ein, dass die Stadtverwaltung Stollberg im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit Ihre angegebenen personenbezogenen Daten speichern und im Verfahren nutzen darf.

Rechte des Betroffenen: Auskunft‚ Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht

Sie sind gemäß § 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der Stadtverwaltung Stollberg um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Stadt Stollberg die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch oder per E-Mail oder per Fax an die Stadtverwaltung Stollberg übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang