Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 9/3 der Stadt Stollberg Erste Erweiterung Wohngebiet,,Hohe Straße"
Mit Bescheid vom 24.09.2013, Aktenzeichen 02222—2013-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis den vom Stadtrat der Stadt Stollberg in seiner Sitzung am 03.06.2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 9/3 der Stadt Stollberg, Erste Erweiterung Wohngebiet "Hohe Straße”, in der Fassung vom 02.05.2013 mit einer Maßgabe, Auflagen und Hinweise genehmigt.
Der Stollberger Stadtrat hat mit Beschluss vom 11.11.2013 (BV ST 13/072) die Erfüllung der Maßgabe beschlossen. Mit Beschluss vom 11.11.2013 (BV ST 13/073) trat der Stollberger Stadtrat der Erfüllung der Maßgabe, Auflagen und Hinweise bei.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 9/3 der Stadt Stollberg Erste Erweiterung Wohngebiet “Hohe Straße” in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg im Bau-/ Ordnungsamt, Zimmer 212, während folgender Sprechzeiten
Dienstag 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des FIächennutzungspIanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, 4. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 9/3 der Stadt Stollberg Erste Erweiterung Wohngebiet “Hohe Straße” schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Stollberg, den 22.02.2014 Dienstsiegel)
M.Schmidt
Oberbürgermeister
Stadt Stollberg
Bau- / Ordnungsamt
Frau Anja Baumann
Hauptmarkt 1
09366 Stollberg