Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

B-Plan Nr. 9.2 für das Wohngebiet "Hohe Straße" der Stadt Stollberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.04.2005 bis 14.04.2006
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Stollberg

Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 9.2 der Stadt Stollberg Wohngebiet „Hohe Straße"

Der vom Stadtrat der Stadt Stollberg in der Sitzung vom 12.07.2004 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 9.2 Wohngebiet "Hohe Straße" in der Fassung vom Juli 2004, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen wurde gemäß § I0 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 24.11.2004, AZ: 51-2511.20/03.019/8823-01 unter einer Maßgabe, mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.

Der Beitrittsbeschluss zur Maßgabe und Erfüllung der Auflage des Genehmigungsbescheides zum Bebauungsplan Nr. 9.2 (Beschlussvorlage ST 05/016) wurde vom Stadtrat der Stadt Stollberg in der Sitzung vom 21.03.2005 gefasst.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden in der Stadt Stollberg, Bau-/Ordnungsamt, Zimmer Nr. 212, während der folgenden Dienstzeiten:

Dienstag         8.00 Uhr – 11.30 Uhr             und 13.00 Uhr-15.30 Uhr

Mittwoch         8.00 Uhr – 11.30 Uhr

Donnerstag     8.00 Uhr – 11.30 Uhr             und 13.00 Uhr-17.30 Uhr

Freitag            8.00 Uhr – 11.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Gemäß § 215 Abs. 4 des Baugesetzbuches sind eine Verletzung der in § 214 Abs. I Satz 4 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Stollberg geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Stollberg, den 30.03.2005       (Dienstsiegel)                         Schmidt

                                                                                               Bürgermeister

Kontakt

Stadt Stollberg

Bau-/Ordnungsamt

Frau Anja Baumann

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

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