BEKANNTMACHUNG
über die Genehmigung und Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 4 ,,Gewerbegebiet I - südöstlicher Teil“
Der Stadtrat der Stadt Stollberg hat den o.g. Bebauungsplan in seiner Sitzung am 01.12.1997 als Satzung beschlossen. Dieser Bebauungsplan ist vom Regierungspräsidium Chemnitz gemäß § 233 Abs. 1 BauGB i.V.m. mit § 246a Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung mit Schreiben vom 20.01.1998, AZ 51/2511.20-97/8823-01 genehmigt worden.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 BauGB am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und liegt samt Begründung in der Stadtverwaltung Stollberg, Bauverwaltung, SG Stadtplanung im Zimmer Nr. 212
während der üblichen Dienststunden
Dienstag: 9.00 - 11.30 und 13.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 9.00 - 11.30 und 13.00 - 17.30 Uhr
Freitag: 9.00 - 11.30 Uhr
öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn Sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften nicht in den Fällen der Nummer 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 2 nicht innerbalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Stollberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des §, 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Stollberg, den 29.01.98 (Siegel)
Schmidt, Bürgermeister
Stadtverwaltung Stollberg
Bau-/Ordnungsamt
Frau Anja Baumann
Hauptmarkt 1
09366 Stollberg