Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

Bebauungsplan Nr. 33 "Wohngebiet Wischberg" - Rechtsverbindlichkeit

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.08.2022 bis 24.08.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 33  „Wohngebiet Wischberg“

Mit Bescheid vom 27.06.2022, Aktenzeichen 00973-2022-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die vom Stollberger Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.03.2022 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 33 der Stadt Stollberg „Wohngebiet Wischberg“ in der Fassung vom Februar 2022 mit Auflagen und Hinweisen genehmigt. Die redaktionelle Erfüllung der Auflagen und Hinweise durch die Stadt Stollberg wurde vom Landratsamt Erzgebirgskreis mit Schreiben vom 08.08.2022, Aktenzeichen 00973-2022-60, bestätigt.

Die Satzung wurde vor der Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO ausgefertigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 33 der Stadt Stollberg „Wohngebiet Wischberg“ in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, bestehend aus

  • der Planzeichnung (Teil A) und
  • den textlichen Festsetzungen (Teil B),

die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg im Bau-/ Ordnungsamt, Zimmer 212, während folgender Sprechzeiten

Dienstag         09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Mittwoch         08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag     09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag            09:00 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend können die o.g. Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Stollberg www.stollberg-erzgebirge.de und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

    Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der

    Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn Sie

    nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der

    Satzung über den Bebauungsplan Nr. 33 „Wohngebiet Wischberg“ schriftlich gegenüber der

    Stadt Stollberg unter der Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend

    gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile entstanden sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

M.Schmidt

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Stollberg

Frau Anja Baumann

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

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Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Begründung - Anlage 1
  • Begründung - Anlage 2.1
  • Begründung - Anlage 2.2
  • Begründung - Anlage 3
  • Begründung Anlage 4
  • Hinweis: Querschnitt mit Hausdarstellung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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