Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

Rechtsverbindlichkeit Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Stollberg „Wohnen am Schloss“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.02.2022 bis 15.02.2023
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Planzeichnung

Mit Bescheid vom 10.01.2022, Aktenzeichen 03576-2021-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die vom Stadtrat der Stadt Stollberg in seiner öffentlichen Sitzung am 13.09.2021 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Stollberg „Wohnen am Schloss“ in der Fassung vom September 2021 mit Hinweisen genehmigt. Die Hinweise wurden vor der Bekanntmachung redaktionell erfüllt. Die Satzung wurde vor der Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO ausgefertigt.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Stollberg „Wohnen am Schloss“ in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, bestehend aus

  • der Planzeichnung (Teil A),
  • den textlichen Festsetzungen (Teil B),
  • den Farbkonzepten 1-7 (Teil C)

die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg im Bau-/ Ordnungsamt, Zimmer 212, während folgender Sprechzeiten

Dienstag                                          09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch                                          08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag                                     09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 17:30 Uhr
Freitag                                             09:00 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend können die o.g. Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Stollberg www.stollberg-erzgebirge.de und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung für das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
  4. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB

wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Stollberg „Wohnen am Schloss“ schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile entstanden sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Stollberg, den 16.02.2022

M. Schmidt

Oberbürgermeister                                                 Siegel

Kontaktperson

Stadtverwaltung Stollberg

Anja Baumann

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

E-Mail: a.baumann@stollberg-erzgebirge.de

Tel.: 037296 / 94243

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