Bebauungsplan Stadt Wolkenstein Beschluss

Genehmigung zum B-Plan Gewerbegebiet "Straßenmeisterei an der Heinzebank" in der Stadt Wolkenstein i. d. F. 21.08.2023

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.03.2024 bis 18.03.2025
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Straßenmeisterei an der Heinzebank“ der Stadt Wolkenstein

in der Fassung vom 21.08.2023

Bekanntmachung der Stadt Wolkenstein zur Genehmigung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Straßenmeisterei an der Heinzebank“

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 04.09.2023 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Gewerbegebiet „Straßenmeisterei an der Heinzebank“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 21.08.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 18.12.2023 AZ: 02835-2023-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Anlage I und II, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Wolkenstein, Rathaus, Markt 13, 09429 Wolkenstein während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag            09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag          09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch          09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag      09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Anlage I u. II, Umweltbericht u. der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt

www.stadt-wolkenstein.de

sowie im Zentralen Internetportal des Landes

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite

zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Wolfram Liebing

Bürgermeister                                                                          Siegel

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Wolfram Liebing

Bürgermeister                                                                          Siegel

Kontaktperson

Herr Voigt, Bauamtsleiter, Tel.-Nr. 037369/ 131-32

Frau Ufer, Sachbearbeiterin Bauamt, Tel.-Nr. 037369/ 131-36

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