Ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Straßenmeisterei an der Heinzebank“ der Stadt Wolkenstein
in der Fassung vom 21.08.2023
Bekanntmachung der Stadt Wolkenstein zur Genehmigung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Straßenmeisterei an der Heinzebank“
Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 04.09.2023 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Gewerbegebiet „Straßenmeisterei an der Heinzebank“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 21.08.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 18.12.2023 AZ: 02835-2023-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Anlage I und II, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Wolkenstein, Rathaus, Markt 13, 09429 Wolkenstein während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Anlage I u. II, Umweltbericht u. der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt
www.stadt-wolkenstein.de
sowie im Zentralen Internetportal des Landes
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Wolfram Liebing
Bürgermeister Siegel
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Herr Voigt, Bauamtsleiter, Tel.-Nr. 037369/ 131-32
Frau Ufer, Sachbearbeiterin Bauamt, Tel.-Nr. 037369/ 131-36