Genehmigung des Bebauungsplanes „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 20.12.2021, redaktionell geändert am 25.03.2022
Ortsübliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 20.12.2021, redaktionell geändert am
25.03.2022
Bekanntmachung der Stadt Wolkenstein zur Genehmigung des Bebauungsplanes „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 04.04.2022 beschlossenen Bebauungsplan „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 20.12.2021, redaktionell geändert am 25.03.2022, bestehend aus der Planzeichnung –
Planteil A- Planzeichnung und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 09.09.2022, Az.: 01914-2022-34 nach § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung vom 7.6.2021- redaktionelle Änderung am 25.03.2022 einschließlich Artschutztgutachten und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Wolkenstein, Markt 13, 09429 Wolkenstein, zu den unten angegebenen Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Montag 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 Uhr bis 11.00 Uhr
Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Artschutzgutachten und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung
auch auf der Internetseite der Stadt Wolkenstein unter www.stadt–wolkenstein.de sowie im Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter
www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Wolkenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Wolfram Liebing
Bürgermeister Siegel
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
- die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
I
Ufer Jana
Markt 13
09429 Wolkenstein