Bebauungsplan Stadt Waldheim Beschluss

Bebauungsplan der Innenentwicklung (§13aBauGB) „Auf der Goldenen Höhe - Schönberg“ Stadt Waldhein

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.08.2018 bis 21.08.2019
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan der Innenentwicklung (§13a BauGB) Bebauungsplan Nr. 14

„Auf der Goldenen Höhe - Schönberg“ der Stadt Waldheim

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 05. April 2018 den Bebauungsplan der Innenentwicklung (§13aBauGB) „Auf der Goldenen Höhe - Schönberg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan der Innenentwicklung (§13a BauGB) „Auf der Goldenen Höhe - Schönberg“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Waldheim, 2 Etage, Zimmer 22, Niedermarkt 1 in 04736 Waldheim, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Unbeachtlich werden

1.  eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan und

3.  nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§215 Abs.1 BauGB). §215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach §4 Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit Abs.5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn

1.  die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden sind,

3.  der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.  vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist; ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs.4 Satz SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch den Bebauungsplan einer der in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß §39, um Entschädigungen in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß §40, um Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß §41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bis-her zulässigen Nutzung gemäß §42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Waldheim, den 09.04.2018

Steffen Ernst

Bürgermeister                           Siegel

Kontakt

Stadtverwaltung Waldheim

Bauamt

Niedermarkt 1

04736 Waldheim

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  • Planzeichnung
  • Begründung

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