Flächennutzungsplan Stadt Meißen Beschluss

Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich Zscheila "Pfarrgasse Zscheila"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.03.2026 bis 20.03.2027
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 01.10.2025 unter der Beschlussnummer 25/8/197-1 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Meißen im Teilbereich Zscheila "Pfarrgasse Zscheila" im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 16.12.2024, redaktionell geändert 25.06.2025 festgestellt.

Mit Schreiben vom 25.02.2026 teilte das Landratsamt Meißen (dortiges Az.: 621.316-6130/2026-313022/2026) mit, dass die Genehmigungsfiktion gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) ab 03.03.2026 eingetreten ist, diese steht in ihrer Rechtswirkung der Genehmigung gleich.

Die Erteilung der Genehmigung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Meißen im Teilbereich Zscheila "Pfarrgasse Zscheila" ist mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Änderungsbereich ist dem beiliegenden Planausschnitt (Anlage) zu entnehmen.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Meißen vom Juni 2006 waren die Flächen im Plangebiet als Grünflächen bzw. landwirtschaftliche Flächen dargestellt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bereich am Ende der Pfarrgasse einschließlich der Bestandsbebauung als Wohnbaufläche und angrenzende Flächen anstelle der Darstellung als landwirtschaftliche Flächen als Grünflächen dargestellt.

Jedermann kann kostenlos die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung Meißen (Baudezernat, Amt für Stadtplanung und Liegenschaften, Schloßberg 9, 01662 Meißen) zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten einsehen; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag bis Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag von 13:00 – 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 13:00 – 15:00 Uhr

Eine Anmeldung unter 03521 467-181 oder per Email an stadtentwicklung@stadt-meissen.de wird empfohlen.

Die Planunterlagen sind ergänzend zudem gemäß § 6a Abs. 2 BauGB im Internet auf der Webseite der Stadt Meißen unter www.stadt-meissen.de sowie unter www.bauleitplanung.sachsen.de (zentrales Landesportal Sachsen) eingestellt.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Meißen, den 09.03.2026

Markus Renner

Oberbürgermeister

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Amt für Stadtplanung und Liegenschaften

Sachgebiet Stadtplanung

Schloßberg 9

01662 Meißen

Email: stadtentwicklung@stadt-meissen.de

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