Bebauungsplan Stadt Meißen Beschluss

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Wohngebiet Triftweg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.02.2026 bis 20.02.2027
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 28.01.2026 den Bebauungsplan „Wohngebiet Triftweg“ in der Fassung vom 26.11.2024, mit redaktionellen Änderungen vom 25.11.2025, als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 25/8/187-1).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet Triftweg“ in der Fassung vom 26.11.2024, mit redaktionellen Änderungen vom 25.11.2025, (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Zu den Planunterlagen des Bebauungsplanes gehören zudem die folgenden Unterlagen:

  • Begründung zur Satzung in der Fassung vom 26. November 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 25.11.2025 (Teil C-1)
  • Umweltbericht zur Satzung in der Fassung vom 26. November 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 25.11.2025 (Teil C-2)

Der Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann von jedermann kostenlos bei der Stadtverwaltung Meißen, Baudezernat, Amt für Stadtplanung und Liegenschaften, Schlossberg 9, 01662 Meißen während nachfolgend genannter Zeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag bis Freitag                                    von 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                                        von 13:00 – 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag          von 13:00 – 15:00 Uhr

Eine Anmeldung unter 03521-467 181 oder per Email an stadtentwicklung@stadt-meissen.de wird empfohlen.

Die Planunterlagen sind ergänzend zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet auf der Webseite der Stadt Meißen unter www.stadt-meissen.de sowie unter www.bauleitplanung.sachsen.de (zentrales Landesportal Sachsen) eingestellt

Der Standort des Plangebietes liegt am westlichen Stadtrand von Meißen. Es umfasst Teile der Flurstücke 22/7, 22/11, 98/4 und 103/1 (Triftweg) jeweils der Gemarkung Korbitz sowie Teile des Flurstücks 1370/4 (Nossener Straße) der Gemarkung Meißen.

Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 1,3 ha. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Planausschnitt zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Meißen, den 04.02.2026

Markus Renner

Oberbürgermeister

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Sachgebiet Stadtplanung

Schloßberg 9

01662 Meißen

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